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Stiftungsurkunde und Satzung

Stiftungsurkunde

Frau Erika Wagenfeld, Heidehofstraße 2, 70184 Stuttgart und
die Freie Hansestadt Bremen - Stadtgemeinde -,
vertreten durch den Präsidenten des Senats errichten hiermit gemeinsam die
„Wilhelm Wagenfeld Stiftung“ mit dem Sitz in Bremen.

Die Stifter vereinbaren folgendes:
1. Der Zweck der Stiftung besteht in der Pflege und Bewahrung des
geistigen und materiellen Werks von Wilhelm Wagenfeld. Es soll für die heutige Ausbildung, Forschung und Entwicklung im Bereich industrieller Produktgestaltung fruchtbar gemacht werden und der Öffentlichkeit die Möglichkeit geben, Einsicht in die Entstehungsprozesse der jeweils von Wilhelm Wagenfeld geschaffenen Produkte zu gewinnen.

2. Die Stifter sind sich darüber einig, daß die Wilhelm Wagenfeld Stiftung
als Stiftung privaten Rechts Rechtsfähigkeit erlangen soll. Ihr liegt die in Anlage 1 beigefügte Satzung zugrunde. Die Stiftung wird durch einen Vorstand geleitet, dessen Zusammensetzung sich aus der Stiftungssatzung ergibt.

3. Frau Erika Wagenfeld verpflichtet sich, der Stiftung unmittelbar nach
deren Genehmigung durch die staatliche Behörde Gegenstände aus dem Nachlaß von Wilhelm Wagenfeld zu übereignen, die im einzelnen in einer Liste enthalten sind, die als Anlage 2 beigefügt ist. Diese Liste wird Gegenstand des Stiftungsgeschäfts.
Zum Nachlaß von Wilhelm Wagenfeld gehört auch ein Foto-Archiv. Dieses wird der Stiftung leihweise übergeben, damit es betreut und verwaltet werden kann. Das Foto-Archiv darf nur zu Zwecken genutzt werden, die § 2 der Stiftungssatzung entsprechen.
Sämtliche Urheberrechte und Verwertungsrechte aller in die Stiftung eingebrachten Gegenstände verbleiben bei Frau Erika Wagenfeld und deren Rechtsnachfolgern. Frau Wagenfeld oder deren Rechtsnachfolger sind ausschließlich berechtigt, Lizenzverträge zur Verwertung einzelner Gegenstände oder Zeichnungen zu vergeben. Frau Wagenfeld stellt aber in Aussicht, daß sie ein Drittel ihrer Einnahmen aus denjenigen Lizenzverträgen, die auf Initiative der Stiftung zwischen ihr und Dritten zustande kommen, der Stiftung zukommen läßt. Die Einzelheiten sind zwischen Frau Wagenfeld und dem Stiftungsvorstand vertraglich zu regeln.

4. Frau Erika Wagenfeld behält sich vor, der Stiftung zu einem späteren
Zeitpunkt weitere Gegenstände der in Anlage 2 genannten Art aus dem Nachlaß von Wilhelm Wagenfeld der Stiftung zu übereignen oder als Dauerleihgabe zur Verfügung zu stellen. Frau Wagenfeld hat nicht die Absicht, solche Gegenstände aus dem Nachlaß von Wilhelm Wagenfeld zu verkaufen. Sollte dennoch der Fall eines etwaigen Verkaufs eines der genannten Gegenstände eintreten, so ist Frau Erika Wagenfeld bereit, den zu verkaufenden Gegenstand vorrangig der Stiftung anzubieten.

5. Die Stadtgemeinde der Freien Hansestadt Bremen stellt der Stiftung in der nördlichen Ostertorwache Am Wall 209 ausreichende Räumlichkeiten mietfrei zur Verfügung. Dieses Haus erhält den Namen „Wilhelm Wagenfeld Haus“.
Diese Räume dienen der angemessenen Unterbringung aller im Eigentum der Stiftung stehenden Gegenstände und der Leihgaben, ihrer Verwaltung, wissenschaftlichen Bearbeitung und Erschließung für die Öffentlichkeit.
Für die Verwaltung ist die Bremische Gesellschaft für Stadterneuerung, Stadtentwicklung und Wohnungsbau m.b.H. zuständig, die mit der Stiftung einen Mietvertrag über die anteiligen Betriebskosten schließt.
Die Stadtgemeinde verpflichtet sich, die zur Erfüllung des Stiftungs-zwecks erforderlichen jährlichen finanziellen Mittel auf der Basis des als Anlage 3 beigefügten Wirtschaftsplans aufzubringen, der jährlich maximal um die Steigerungsrate der Personal- und Sachkosten des bremischen Haushalts erhöht werden darf.
Die Stadtgemeinde erklärt des weiteren, daß das Wilhelm Wagenfeld Haus für die Zwecke der Stiftung sowie für die Zwecke des Design Zentrums Bremen mit einem maximalen Kostenrahmen von DM 4,5 Mio. ausgebaut und im Hinblick auf seine zukünftige Nutzung hergerichtet wird.


 

Stiftungssatzung


§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
1. Die Stiftung führt den Namen „Wilhelm Wagenfeld Stiftung“.
2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat
ihren Sitz in Bremen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Stiftung
1. Die Stiftung hat den Zweck, das Werk von Wilhelm Wagenfeld zu
pflegen und zu bewahren, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und im kunst- und kulturhistorischen Umfeld sowie im Rahmen der aktuellen Diskussion über Produktgestaltung darzustellen. Die Stiftung veranstaltet Ausstellungen, Tagungen und Symposien im In- und Ausland über das Werk Wilhelm Wagenfelds. Die Stiftung gibt Publikationen über sein Werk heraus, soweit sie nach Gesetz und dieser Satzung (§ 6 Abs. 1 f, g) dazu berechtigt ist.
2. Die Sammlungstätigkeit der Stiftung konzentriert sich
ausschließlich auf das Werk von Wilhelm Wagenfeld. Die Stiftung ist bemüht, das geistige und materielle Werk Wilhelm Wagenfelds sowie die Dokumente seiner Entstehungs- und Wirkungsgeschichte möglichst vollständig zu erfassen.
3. Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen
Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Stiftungsvermögen
1. Das Vermögen der Stiftung besteht aus:
a) Gegenständen, Zeichnungen, Briefen, Büchern und
Dokumenten aus dem Nachlaß von Wilhelm Wagenfeld, die der Stiftung bei ihrer Errichtung von Frau Erika Wagenfeld oder zu einem späteren Zeitpunkt von ihr oder ihren Rechtsnachfolgern übereignet werden und die in einer Liste (Anlage 2) aufgeführt sind, wobei die Liste laufend ergänzt wird,
b) sonstigen, der Stiftung zugefallenen oder von ihr erworbenen
Gegenständen, die das Werk von Wilhelm Wagenfeld betreffen, und
c) sonstigen Zuwendungen an die Stiftung, insbesondere
Zuwendungen finanzieller Art von der Freien Hansestadt Bremen, von privaten Personen, von Firmen und von anderen Institutionen, soweit sie mit der ausdrücklichen Bestimmung gegeben werden, sie dem Stiftungsvermögen zuzuführen.

2. Das Stiftungsvermögen ist unveräußerlich.

3. Die finanziellen Mittel der Stiftung sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Erfüllung des Stiftungszwecks wird ermöglicht durch:
a) regelmäßige Zuwendungen der Freien Hansestadt Bremen,
soweit sie nicht mit der ausdrücklichen Bestimmung gegeben werden, sie dem Stiftungsvermögen zuzuführen,
b) Zuwendungen von Privatpersonen, Firmen oder sonstigen
Institutionen, soweit sie nicht mit der ausdrücklichen Bestimmung gegeben werden, sie dem Stiftungsvermögen zuzuführen,
c) Erträge aus ihrem Vermögen.

§ 4 Stiftungsvorstand
1. Der Stiftungsvorstand besteht aus sechs Personen:
a) drei vom Senat der Freien Hansestadt Bremen bestellten
Personen,
b) Frau Erika Wagenfeld oder einem von ihr zu bestimmenden
Vertreter, im Falle ihres Ablebens einem ihrer Rechtsnachfolger oder einem von Letzterem bestimmten Vertreter,
c) Herrn Peter Ströbel als Testamentsvollstrecker von
Wilhelm Wagenfeld, im Falle seines Ablebens einer von Frau Erika Wagenfeld oder ihren Rechtsnachfolgern neu zu bestimmenden Person,
d) dem jeweiligen Präsidenten der Gesellschaft für
Produktgestaltung e. V., Bremen.
Die Amtszeit der Mitglieder nach a) beträgt drei Jahre, soweit sie nicht der Senat der Freien Hansestadt Bremen vorzeitig abruft. In diesem Falle sind neue Personen zu bestellen. Wiederbenennung ist zulässig.

2. Der Vorstand wählt aus den drei vom Senat der Freien Hansestadt
Bremen bestellten Personen einen Vorsitzenden und aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 b) und c) einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die einstimmig beschlossen werden muß.

3. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
Vorstandsmitglieder. Eine schriftliche Beschlußfassung ist zulässig. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn einschließlich der schriftlich abgegebenen Stimmen mindestens fünf Mitglieder vertreten sind. Beschlüsse über finanzielle Ausgaben, einschließlich der Feststellung des Haushaltsplans, bedürfen der Zustimmung der Vertreter der Stadtgemeinde. Die Entscheidung über die Person des Geschäftsführers erfolgt einstimmig. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

4. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich
durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.

5. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er erhält den Ersatz seiner
Auslagen und haftet gegenüber der Stiftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 5 Geschäftsführung
Der Vorstand bestellt eine(n) Geschäftsführer(in) als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB für die laufenden Geschäfte im Rahmen der Entscheidungen des Vorstands. Diese Person muß über die entsprechende, für diese Tätigkeit erforderliche wissenschaftliche und sonstige Qualifikation verfügen. Sie unterliegt den Beschlüssen und Weisungen des Vorstandes. Der Vertrag über die Bedingungen der Geschäftsführertätigkeit ist vom Vorsitzenden und vom stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam zu schließen.

§ 6 Aufgaben des Stiftungsvorstandes
1. Der Stiftungsvorstand hat alle Aufgaben zu erfüllen, die den Zweck
der Stiftung gemäß § 2 umfassen. Einzelne Aufgaben kann er delegieren. Ihm obliegt die Feststellung des Wirtschaftsplans einschließlich des Stellenplans, die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes sowie die Auswahl, Einstellung und Abberufung von Verwaltungspersonal.
Der Vorstand hat insbesondere zu entscheiden über
a) die örtliche Unterbringung der der Stiftung gehörenden Gegen-
stände, wobei dieser Beschluß nicht gegen die Stimme des Vorstandsmitglieds gemäß § 4 Abs. 1 b) gefaßt werden kann,
b) die Durchführung von Ausstellungen in Bremen, an anderen
Orten der Bundesrepublik und im Ausland,
c) die Ausleihe / Vermietung von Gegenständen an andere
Aussteller und zum Zweck der Forschung und Entwicklung, wobei bei Leihverträgen mit einer Dauer von mehr als zwei Monaten die ausdrückliche Zustimmung des Vorstandsmitglieds gemäß § 4 Abs. 1 b) vorliegen muß,
d) den entgeltlichen und unentgeltlichen Erwerb weiterer
Gegenstände des Werkes von Wilhelm Wagenfeld,
e) den Abschluß von Dauerleihverträgen zur Annahme von
Gegenständen,
f) die Herausgabe des schriftlichen Werkes von
Wilhelm Wagenfeld im Einvernehmen mit Frau Erika Wagenfeld oder ihren Rechtsnachfolgern,
g) die Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen, die dem Zweck der Stiftung gemäß § 2 Abs. 1 entsprechen, im Einvernehmen mit Frau Erika Wagenfeld.

§ 7 Änderung der Stiftungssatzung
1. Die Satzung der Stiftung kann in Abweichung von § 4 Abs. 3 nur
durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes geändert werden. Eine schriftliche Beschlußfassung ist zulässig.
Ein Beschluß über eine Satzungsänderung ist nur zulässig, wenn der Vorschlag für die Satzungsänderung jedem Vorstandsmitglied durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein drei Monate vor der Beschlußfassung zugestellt wurde.

2. Eine Änderung der Satzung muß vom allgemeinen Zweck der
Stiftung gemäß § 2 gedeckt sein.

3. Sämtliche Urheberrechte und sämtliche Verwertungsrechte aller in
die Stiftung eingebrachten Gegenstände verbleiben bei Frau Erika Wagenfeld oder deren Rechtsnachfolgern. Frau Wagenfeld und deren Rechtsnachfolger sind ausschließlich berechtigt, Lizenzverträge zur Verwertung einzelner Gegenstände oder Zeichnungen zu vergeben.

§ 8 Rechnungslegung und Prüfung
Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten eines Geschäftsjahres den Jahresabschluß und den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind unter Einbeziehung der Buchführung durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Der Abschlußprüfer soll grundsätzlich nicht länger als fünf Jahre bestellt werden.
Im Rahmen der Abschlußprüfung ist auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen und im Bericht darzustellen.
Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen erhält das Recht auf Prüfung der Stiftungsgeschäfte. Der Vorstand der Stiftung hat dazu den Rechnungshof nach § 104 Abs. 1 Nr. 3 LHO aufzufordern.

§ 9 Auflösung der Stiftung
1. Die Stiftung kann in Abweichung von § 4 Abs. 3 nur durch
einstimmigen Beschluß des Vorstands aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung ist das Vermögen der Stiftung in eine andere gemeinnützige Körperschaft einzubringen, die sich verpflichtet, den Zweck gemäß § 2 dieser Satzung ebenfalls zu erfüllen. Diese Auflage ist vom Testamentsvollstrecker des Herrn Wilhelm Wagenfeld regelmäßig zu überprüfen. Ist ein Testamentsvollstrecker nicht vorhanden oder verhindert, so tritt an seine Stelle eine von Frau Erika Wagenfeld oder ihren Rechtsnachfolgern zu bestimmende Person.

2. Eine Veräußerung der zum Stiftungsvermögen gehörenden
Gegenstände aus dem Werk von Wilhelm Wagenfeld ist auch bei Auflösung der Stiftung nicht zulässig.

3. Sollte die Stiftung aufgelöst oder aufgehoben werden oder ihr
bisheriger Zweck wegfallen, so finden die Bestimmungen des Abs. 1 Satz 2 bis 4 sowie des Abs. 2 ebenfalls Anwendung.


§ 10 Genehmigung
Beschlüsse nach §§ 7 und 9 bedürfen der Genehmigung der zuständigen Staatsbehörden.


I assure you that you and your work are the model case for what the Bauhaus has been after.
Walter Gropius (Brief an Wagenfeld vom 14.04.1965), Direktor des Bauhauses 1919 - 1928